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Stiefkinder erben in der Schweiz nicht automatisch: Was Patchworkfamilien wissen müssen

Adrian Steiner
von
Adrian Steiner
29.10.2026
Drei Kinder stehen an einer Kücheninsel und greifen in Schüsseln
Ob Kinder gesetzlich erben, hängt von den rechtlichen Familienverhältnissen ab.
Darum gehts ∧
  • Stiefkinder haben gegenüber ihren Stiefeltern keinen gesetzlichen Erbanspruch.
  • Testament und Erbvertrag können eine Begünstigung ermöglichen.
  • Eine Adoption verändert auch die Erbrechte gegenüber der bisherigen Familie.

Wer das Kind seiner Partnerin oder seines Partners jahrelang mitbetreut, wird dadurch rechtlich noch nicht zu dessen Elternteil. Stirbt der Stiefelternteil, hat das Kind nach Schweizer Recht keinen automatischen Anspruch auf den Nachlass. Daran ändern weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine enge familiäre Bindung etwas. Soll ein Stiefkind erben, braucht es grundsätzlich eine entsprechende Nachlassregelung oder eine rechtlich wirksame Adoption.

Wer nach Schweizer Recht erbt

Die gesetzliche Erbfolge ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt. Artikel 457 bis 462 bestimmen, welche Angehörigen einen Nachlass erhalten, wenn keine abweichende gültige Verfügung vorliegt. Das Gesetz orientiert sich an der rechtlichen Verwandtschaft und berücksichtigt daneben die überlebende Ehefrau oder den Ehemann beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner.

Bei der gesetzlichen Erbfolge der Verwandten gilt das sogenannte Parentelsystem. Zunächst kommen die Nachkommen der verstorbenen Person zum Zug. Fehlen solche, folgen der elterliche Stamm und danach der grosselterliche Stamm. Die Reihenfolge hängt davon ab, welche erbberechtigten Angehörigen beim Todesfall vorhanden sind.

Die überlebende Ehepartnerin oder der Ehepartner erbt neben diesen Verwandten nach eigenen gesetzlichen Regeln. Sind Nachkommen vorhanden, erhält die überlebende verheiratete Person grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht an die Nachkommen. Ohne Nachkommen gelten andere gesetzliche Anteile.

Ein Stiefkind gehört allein aufgrund der neuen Partnerschaft seines Elternteils zu keiner dieser erbrechtlichen Verwandtschaftsgruppen. Auch die Heirat zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil schafft kein Kindesverhältnis. Anders ist es bei einem adoptierten Kind: Es besitzt gegenüber dem Adoptivelternteil grundsätzlich die gleiche erbrechtliche Stellung wie ein anderes rechtliches Kind.

Wenn der eigene Elternteil stirbt

Für Patchworkfamilien ist entscheidend, wessen Nachlass verteilt wird. Stirbt die eigene Mutter oder der eigene Vater, bleibt das Kind grundsätzlich gesetzlich erbberechtigt, auch wenn dieser Elternteil inzwischen wieder geheiratet hat. Die neue Ehe hebt das bestehende Kindesverhältnis nicht auf.

Bei unverheirateten Paaren kommt ein weiterer Unterschied hinzu. Die Partnerin oder der Partner erbt ohne besondere Regelung ebenfalls nicht von Gesetzes wegen. Eine gemeinsame Wohnung, eine langjährige Beziehung oder die Betreuung der Kinder begründen keinen gesetzlichen Erbanspruch zwischen den Erwachsenen.

Was ein Testament ermöglichen kann

Ein Stiefkind kann durch eine letztwillige Verfügung als Erbin oder Erbe eingesetzt werden. Möglich ist auch ein Vermächtnis, etwa die Zuwendung eines bestimmten Gegenstands oder eines festgelegten Vermögenswerts. Zwischen einer Erbeinsetzung und einem Vermächtnis bestehen unterschiedliche rechtliche Folgen.

Bei der Erbeinsetzung erhält die begünstigte Person eine Stellung innerhalb der Erbengemeinschaft. Ein Vermächtnis verschafft dagegen grundsätzlich einen Anspruch auf die zugewendete Leistung gegenüber den damit belasteten Erben. Welche Regelung zum gewünschten Ergebnis führt, hängt vom konkreten Nachlass ab.

Ein Testament muss die gesetzlichen Formvorschriften erfüllen. Das ZGB kennt insbesondere das eigenhändige Testament, das vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben werden muss, sowie die öffentliche letztwillige Verfügung. Ein gewöhnliches getipptes und lediglich unterschriebenes Dokument erfüllt die Anforderungen an ein eigenhändiges Testament nicht.

Eine weitere Möglichkeit ist ein Erbvertrag. Er wird unter Mitwirkung der gesetzlich vorgesehenen Urkundsperson und Zeugen abgeschlossen. Mit ihm können Beteiligte erbrechtliche Vereinbarungen treffen, deren Bindungswirkung sich von einem einseitig errichteten Testament unterscheidet.

Eine Hand hält einen Stift über Dokumenten auf einem Tisch
Ein Erbvertrag kann mehrere Beteiligte rechtlich binden und lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres einseitig ändern.

Pflichtteile begrenzen die Verteilung

Die Freiheit, ein Stiefkind zu begünstigen, ist nicht unbegrenzt. Das Gesetz schützt bestimmte Angehörige durch Pflichtteile. Diese müssen bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden, soweit die Berechtigten nicht rechtswirksam darauf verzichten oder ein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt.

Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Geschützt sind Nachkommen sowie überlebende Ehegatten und eingetragene Partner. Der frühere Pflichtteilsanspruch der Eltern ist mit der Erbrechtsrevision weggefallen.

Dadurch wurde der frei verfügbare Teil eines Nachlasses in vielen Familienkonstellationen grösser. Das kann auch die Begünstigung von Stiefkindern erleichtern. Die Revision hat ihnen allerdings keinen eigenen gesetzlichen Erbanspruch verschafft.

Adoption verändert mehr als den Nachlass

Mit einer Stiefkindadoption entsteht ein rechtliches Kindesverhältnis zum adoptierenden Elternteil. Das Adoptivkind erhält damit grundsätzlich auch dessen gesetzliche Erbrechte. Die Folgen reichen jedoch weit über das Erbrecht hinaus und betreffen die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung insgesamt.

Artikel 264c ZGB erlaubt eine Stiefkindadoption bei verheirateten Paaren, eingetragenen Partnerschaften und faktischen Lebensgemeinschaften. Das Paar muss mindestens drei Jahre einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Wer in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebt, darf dabei nicht anderweitig verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft gebunden sein.

Hinzu kommen weitere Voraussetzungen. Nach Artikel 264 ZGB muss die adoptierende Person während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben. Der Altersunterschied beträgt nach Artikel 264d ZGB grundsätzlich mindestens 16 und höchstens 45 Jahre, wobei gesetzliche Ausnahmen möglich sind. Gemäss Artikel 265 ZGB muss ein urteilsfähiges Kind der Adoption zustimmen. Grundsätzlich ist auch die Zustimmung der rechtlichen Eltern erforderlich.

Die Kehrseite der Adoption steht in Artikel 267 ZGB. Das bestehende Kindesverhältnis zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person zusammenlebt, bleibt erhalten. Zum anderen rechtlichen Elternteil erlischt es grundsätzlich. Damit können auch gesetzliche Erbansprüche gegenüber diesem Elternteil und dessen Verwandtschaft wegfallen.

Das kann beispielsweise das Erbrecht gegenüber Grosseltern auf dieser Seite betreffen. Umgekehrt entstehen durch die Adoption neue gesetzliche Erbansprüche innerhalb der Adoptivfamilie. Ob eine Adoption im konkreten Fall infrage kommt, lässt sich deshalb nicht allein nach ihrem möglichen Einfluss auf den Nachlass beurteilen.

Zwei Erwachsene sitzen auf einem Sofa und betrachten Unterlagen
Eine Stiefkindadoption kann bestehende rechtliche Familienbeziehungen und damit auch Erbansprüche verändern.

Warum das Parlament über Erleichterungen streitet

Am 12. September 2025 verabschiedete der Bundesrat eine Botschaft zur erleichterten Stiefkindadoption. Die Vorlage betrifft insbesondere Kinder, die seit ihrer Geburt mit einem rechtlichen Elternteil und einem weiteren Wunschelternteil zusammenleben. Sie sollen unter bestimmten Voraussetzungen früher rechtlich abgesichert werden können.

Die Beratungen verliefen 2026 unterschiedlich. Der Nationalrat unterstützte die Erleichterungen im März in abgeänderter Form. Der Ständerat beschloss im Juni, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen und sie mit der laufenden Revision des Abstammungsrechts und des Fortpflanzungsmedizingesetzes zu verbinden.

Strittig ist vor allem eine Voraussetzung. Der Bundesrat will daran festhalten, dass das Paar seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt. Der Nationalrat möchte diese Bedingung für die betroffene Gruppe streichen.

Am 22. September 2026 hielt der Nationalrat mit 127 zu 62 Stimmen bei zwei Enthaltungen an seiner Haltung fest. Er wollte die Vorlage weiterbehandeln, während der Ständerat eine umfassendere Überarbeitung verlangte. Die parlamentarische Auseinandersetzung war damit nicht abgeschlossen.

Die diskutierten Änderungen betreffen vor allem den Zeitpunkt, zu dem bestimmte Wunschelternteile eine Stiefkindadoption beantragen können. Sie würden die gesetzliche Erbfolge für Stiefkinder ohne Adoption oder letztwillige Verfügung nicht grundsätzlich neu ordnen.

Welche Folgen eine Adoption oder eine Nachlassregelung für die Beteiligten hat, hängt von ihrer familiären und rechtlichen Situation ab. Für eine verbindliche Beurteilung eines Einzelfalls ist eine qualifizierte erbrechtliche beziehungsweise familienrechtliche Fachberatung erforderlich.

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