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Spielzeug online bestellen: Warum vor Weihnachten besondere Vorsicht nötig ist

Adrian Steiner
von
Adrian Steiner
26.10.2026
Junge spielt auf dem Boden mit bunten Bausteinen und Spielfiguren
Bei Spielzeugbestellungen aus dem Ausland gelten andere Kontrollbedingungen als beim Kauf im Schweizer Handel.
Darum gehts ∧
  • Bei privaten Spielzeugbestellungen aus dem Ausland gelten andere Kontrollbedingungen.
  • Tests von Temu- und Shein-Produkten zeigen Sicherheitsrisiken und Kennzeichnungsmängel.
  • Das Parlament will strengere Regeln, doch die Gesetzesrevision ist noch nicht abgeschlossen.

Für Spielzeug, das in Schweizer Geschäften und Onlineshops angeboten wird, gelten verbindliche Sicherheitsvorschriften. Kantonale Behörden kontrollieren deren Einhaltung. Anders ist die rechtliche Situation, wenn Eltern Spielzeug direkt aus einem ausländischen Webshop für den privaten Gebrauch bestellen. Solche Privatimporte fallen nicht unter das Schweizer Lebensmittelrecht, das auch die Sicherheit von Spielzeug regelt.

Die Unterschiede beschäftigen inzwischen das Parlament. Doch während die Schweiz strengere Regeln für internationale Onlineplattformen vorbereitet, steht das Weihnachtsgeschäft bereits bevor. Für Familien stellt sich deshalb ganz praktisch die Frage, woran sich problematische Spielsachen erkennen lassen.

Warum bei Privatimporten eine Kontrolllücke besteht

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erklärt den Unterschied ausdrücklich: Schweizer Onlineshops werden von kantonalen Vollzugsstellen kontrolliert. Bei Waren, die Privatpersonen direkt aus dem Ausland für den eigenen Haushalt bestellen, liegt die Verantwortung für die Sicherheit dagegen bei den Konsumentinnen und Konsumenten.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Schweizer Behörden gegen gefährliche Produkte grundsätzlich machtlos wären. Wird bei einer privaten Sendung ein unsicherer Artikel entdeckt, kann dieser laut BLV eingezogen werden. Schwieriger ist es, gegen den Anbieter im Ausland vorzugehen und weitere Bestellungen desselben Produkts zu verhindern.

Bei Bestellungen aus dem Ausland kommt es auch darauf an, wo der Anbieter seinen Sitz hat. In der EU gelten vergleichbare Anforderungen an die Spielzeugsicherheit wie in der Schweiz, und dort überwachen ebenfalls Behörden den Handel. Bei Anbietern aus Drittstaaten können dagegen Produkte erhältlich sein, die den Schweizer Sicherheitsanforderungen nicht entsprechen.

Schweizer Test: Nur drei von 18 bestanden

Wie relevant die Sicherheitsanforderungen sind, zeigt eine Untersuchung des Spielwaren Verbands Schweiz (SVS) vom November 2023. Der Verband liess 18 über Temu und Shein bestellte Spielwaren vom Prüflabor SQTS in Dietikon untersuchen. Nur drei erfüllten die geprüften Anforderungen und wären in der Schweiz verkehrsfähig gewesen. Bei sechs der geprüften Spielwaren wäre nach Einschätzung des Verbands ein sofortiger Rückruf angezeigt gewesen.

Bei mehreren Artikeln wurden erhebliche Schadstoffbelastungen festgestellt. Ein untersuchter Schmuckanhänger enthielt 17,83 Prozent Cadmium, ein Fingerring 41,46 Prozent. Für entsprechende Metallteile mit längerem Hautkontakt gilt ein Grenzwert von 0,01 Prozent. Auch 3D-Sticker fielen auf: Das Labor ermittelte einen Gehalt von 1,7 Prozent des Weichmachers DEHP, deutlich über dem geprüften Grenzwert von 0,1 Prozent.

Andere Beanstandungen betrafen die Konstruktion der Spielwaren. Bei einer Maske und einer Spielkonsole waren die Batteriefächer unzureichend gesichert. Dadurch bestand die Gefahr, dass Kinder an Knopfzellen gelangen und diese verschlucken könnten. Bei einem Stofftier löste sich während einer Belastungsprüfung ein Auge, das für kleine Kinder zum verschluckbaren Kleinteil werden konnte.

Zahlreiche kleine Spielfiguren und Spielzeugteile liegen auf einer Spielfläche
Kleine oder ablösbare Teile können für jüngere Kinder ein Sicherheitsrisiko darstellen.

Die Ergebnisse sind ernst zu nehmen, aber richtig einzuordnen. Der SVS vertritt die Interessen des Schweizer Spielwarenhandels und setzt sich für vergleichbare Wettbewerbsbedingungen ein. Seine Untersuchung ist eine beauftragte Stichprobe und erlaubt keine Aussage darüber, wie hoch der Anteil mangelhafter Produkte am gesamten Angebot von Temu oder Shein ist.

Was die Stiftung Warentest herausfand

Eine weitere Untersuchung veröffentlichte die deutsche Stiftung Warentest am 30. Oktober 2025. Gemeinsam mit Partnerorganisationen prüfte sie 162 über Temu und Shein gekaufte Artikel. Darunter waren Kinderspielzeug, Schmuck und USB-Ladegeräte.

110 der 162 Produkte erfüllten die europäischen Sicherheitsanforderungen nicht. Etwa ein Viertel der untersuchten Artikel wurde als gefährlich beurteilt. Zu den Problemen gehörten verschluckbare Kleinteile, hohe Schwermetallbelastungen und elektrische Sicherheitsmängel.

Die Zahlen dürfen nicht als reine Spielzeugstatistik gelesen werden: Untersucht wurden drei unterschiedliche Produktgruppen. Auch diese Stichprobe ist keine repräsentative Messung sämtlicher Waren auf den Plattformen.

Nicht jeder Verstoss bedeutet eine unmittelbare Gefahr

Wenn ein Spielzeug in der Schweiz nicht verkehrsfähig ist, kann das verschiedene Gründe haben. Überschrittene Schadstoffgrenzwerte oder zugängliche Knopfzellen sind konkrete Sicherheitsprobleme. Fehlende Herstellerangaben, ungenügende Warnhinweise oder eine unvollständige Kennzeichnung sind dagegen zunächst Verstösse gegen gesetzliche Informations- und Rückverfolgbarkeitspflichten.

Solche Angaben erfüllen dennoch einen wichtigen Zweck. Eltern müssen erkennen können, für welches Alter ein Spielzeug vorgesehen ist und welche Vorsichtsmassnahmen nötig sind. Bei einem Rückruf muss sich ausserdem feststellen lassen, von welchem Hersteller oder Importeur das Produkt stammt.

Besondere Aufmerksamkeit verdient das CE-Zeichen. In der Schweiz ist es für gewöhnliches Spielzeug nicht obligatorisch. Es ist auch kein unabhängiges Prüfsiegel, sondern eine Erklärung des Herstellers, dass die einschlägigen europäischen Anforderungen eingehalten werden. Bei Spielwaren mit zusätzlichen Funktionen, etwa Funktechnik, können weitere Kennzeichnungsvorschriften gelten.

Das Parlament hat entschieden, die Umsetzung steht aus

Am 1. Juni 2026 stimmte der Nationalrat zwei Motionen zu, die zuvor bereits im Ständerat eine Mehrheit gefunden hatten. Eine verlangt, dass ausländische Onlineplattformen besser kenntlich machen, wenn ein angebotenes Produkt in der Schweiz nicht verkauft werden dürfte. Die andere fordert stärkere Kontrollen von Kleinsendungen aus Asien.

Die Vorstösse gehören zu einer breiteren politischen Diskussion über den internationalen Onlinehandel. Unterstützt werden strengere Regeln von einer parteiübergreifenden Allianz. Die Zustimmung zu den Motionen ist jedoch noch keine unmittelbar geltende neue Verkaufsvorschrift.

Laptop mit Online-Shopping-Anzeige, Einkaufswagen und Versandpaketen
Das Parlament hat strengere Regeln für internationale Onlineplattformen beschlossen. Ihre Umsetzung steht noch aus.

Am 5. Juni 2026 eröffnete der Bundesrat zudem die Vernehmlassung zur Teilrevision des Produktesicherheitsgesetzes. Vorgesehen sind unter anderem zusätzliche Informationspflichten für Onlineangebote, Kontaktstellen und neue Instrumente der Marktüberwachung. Bei Verstössen soll es einfacher werden, gegen problematische Angebote vorzugehen.

Die Vernehmlassung endete am 28. September 2026. Bis neue Bestimmungen verabschiedet und in Kraft gesetzt sind, bleibt es beim geltenden rechtlichen Rahmen. Die parlamentarischen Beschlüsse schaffen für die Weihnachtseinkäufe dieses Jahres noch keine unmittelbar geltenden zusätzlichen Schutzvorschriften.

Worauf Eltern beim Bestellen achten können

Das BLV empfiehlt, Spielzeug möglichst bei Schweizer oder EU-Onlineshops zu bestellen. Entscheidend ist der tatsächliche Sitz des Anbieters, nicht allein die Sprache einer Verkaufsseite oder eine vertraut wirkende Internetadresse.

Vor dem Kauf lohnt sich ein Blick auf die Produktinformationen. Ist erkennbar, wer das Spielzeug herstellt oder vertreibt? Gibt es eine erreichbare Kontaktadresse, Angaben zur vorgesehenen Altersgruppe und verständliche Warnhinweise? Fehlen wesentliche Informationen, lässt sich die Eignung für ein Kind schwerer beurteilen.

Bei Spielzeug für jüngere Kinder verdienen Kleinteile, Knopfzellen und leicht lösbare Bestandteile besondere Aufmerksamkeit. Bei batteriebetriebenen Spielsachen sollte das Fach so gesichert sein, dass Kinder die Batterien nicht ohne Weiteres erreichen können. Eine Produktabbildung allein reicht allerdings nicht aus, um die tatsächliche Sicherheit zuverlässig zu beurteilen.

Auch nach der Lieferung bleibt eine Kontrolle sinnvoll. Eltern können prüfen, ob die erhaltene Ware den Produktangaben entspricht, ob Warnhinweise vorhanden sind und ob sich Teile auffällig leicht lösen. Bei einem konkreten Sicherheitsverdacht sollte das Spielzeug nicht weiterverwendet werden. Verdächtige Produkte können den zuständigen Behörden gemeldet werden.

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