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Mobbing in der Schule: Warum die Schule nicht einfach untätig bleiben darf

Adrian Steiner
von
Adrian Steiner
19.10.2026
Gespräch zwischen zwei Frauen als Symbolbild für ein Elterngespräch
Wenn Probleme in der Schule ungelöst bleiben, können Eltern das Gespräch mit weiteren schulischen Stellen suchen.
Darum gehts ∧
  • Während Unterricht und Pausen muss die Schule gegen Mobbing vorgehen.
  • Bleibt eine Reaktion aus, können Eltern sich an weitere schulische Stellen wenden.
  • Auf dem Schulweg endet die Fürsorgepflicht der Schule grundsätzlich.

Wenn ein Kind in der Schule gemobbt wird, liegt die Verantwortung nicht allein bei ihm oder seinen Eltern. Während der Schulstunden und in den Pausen haben Lehrpersonen und Schulleitung eine Fürsorgepflicht. Die Eltern geben die Obhut über ihr minderjähriges Kind für diese Zeit an die Schule ab. Damit trägt die Schule Verantwortung für dessen körperliche und psychische Gesundheit.

Das hat konkrete Folgen: Hinweise auf Mobbing dürfen nicht einfach ignoriert werden. Die Verantwortlichen müssen die Situation prüfen und geeignete Massnahmen ergreifen. Reagieren sie pflichtwidrig nicht, kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber Minderjährigen sogar strafrechtlich relevant werden.

Eltern können ein Eingreifen verlangen, aber nicht jede Massnahme bestimmen

Welche Massnahme angemessen ist, hängt von der konkreten Situation ab. Die Fürsorgepflicht bedeutet deshalb nicht, dass Eltern eine bestimmte Reaktion vorgeben können. Sie bedeutet aber, dass die Schule ein ernsthaftes Problem nicht einfach laufen lassen darf.

Die Verantwortung liegt während des Unterrichts nicht ausschliesslich bei der einzelnen Klassenlehrperson. Auch die Schulleitung trägt Verantwortung dafür, dass die Schule ihren Schutzauftrag gegenüber den Schülerinnen und Schülern erfüllt.

Besonders wichtig ist deshalb der Unterschied zwischen einer Massnahme, mit der Eltern nicht einverstanden sind, und vollständiger Untätigkeit. Die Schule verfügt bei ihrem Vorgehen über einen Handlungsspielraum. Gar nicht zu reagieren, obwohl ein Eingreifen aufgrund der Fürsorgepflicht notwendig wäre, ist etwas anderes.

Kinder in verschiedenen Lernsituationen in einem Schweizer Lerncenter
Probleme unter Kindern können sich im Schulalltag zeigen und unterschiedliche Bereiche des Zusammenlebens betreffen. Bild: fit4school

Wenn das Gespräch mit der Lehrperson nichts verändert

Für Eltern ist die Klassenlehrperson in der Regel die erste Anlaufstelle. Sie erlebt den Schulalltag unmittelbar und kann Beobachtungen aus Unterricht und Pausen einordnen. Je nach Schule kann auch die Schulsozialarbeit früh einbezogen werden.

Führt dieser Kontakt nicht weiter oder bleibt die Situation ungelöst, ist der nächste Schritt die Schulleitung. Eltern können dort darlegen, was ihnen bekannt ist, welche Gespräche bereits stattgefunden haben und weshalb sie die bisherigen Massnahmen für unzureichend halten.

Bleibt der Konflikt auch auf dieser Ebene ungelöst, kommt die zuständige Schulbehörde ins Spiel. Wie diese heisst und welcher Verfahrensweg gilt, unterscheidet sich je nach Kanton und Gemeinde. Je nach kantonaler Organisation können etwa eine Schulpflege, ein Schulrat oder eine kantonale Bildungsbehörde zuständig sein.

Das ist eine Folge des schweizerischen Schulsystems. Das Schulwesen ist kantonal geregelt, weshalb es für solche Fälle kein einziges nationales Verfahren gibt. Eltern sollten deshalb prüfen, welche Stelle das Volksschulrecht ihres Wohnkantons für Beschwerden oder weitere Schritte vorsieht.

Die zuständige Behörde kann prüfen, ob die Schule ihren Auftrag erfüllt hat. Abhängig vom kantonalen Recht und von ihrer Zuständigkeit kann sie gegenüber der Schule Anweisungen treffen oder weitere Massnahmen veranlassen.

Was Eltern von der Schule verlangen dürfen

Eltern müssen nicht abwarten, bis sich eine belastende Situation von selbst löst. Sie haben im Rahmen des jeweiligen kantonalen Schulrechts Informations-, Anhörungs- und Mitwirkungsrechte. Dazu gehört insbesondere, über den schulischen Fortschritt, das Verhalten und wichtige Vorkommnisse informiert zu werden, soweit diese das eigene Kind betreffen.

Bei Problemen dürfen Eltern erwarten, dass ihre Sorgen angehört werden und die Schule die Situation angemessen prüft. Je nach Ausgangslage können auch weitere Abklärungen Thema werden, beispielsweise wenn sich Lern- oder Verhaltensauffälligkeiten zeigen.

Diese Rechte bedeuten jedoch nicht, dass Eltern über die schulischen Massnahmen entscheiden. Sie können ihre Beobachtungen einbringen, Fragen stellen und bei Entscheidungen, die ihr eigenes Kind betreffen, die kantonal vorgesehenen Mitwirkungsrechte wahrnehmen. Schulische Entscheidungen trifft letztlich die Schule. Eltern und Schule tragen gemeinsam Verantwortung für die Bildung und Entwicklung des Kindes.

Wann der Schulpsychologische Dienst helfen kann

Mobbing kann sich auch auf das Verhalten eines Kindes in der Schule auswirken. Treten beispielsweise starke Ängste auf oder verweigert ein Kind den Schulbesuch, kann der Schulpsychologische Dienst eine weitere Anlaufstelle sein.

Schulpsychologische Dienste können psychologische Abklärungen durchführen, Gespräche mit Eltern, Kind und Schule führen und Empfehlungen für schulische Massnahmen abgeben.

Kind im Gespräch mit einer erwachsenen Betreuungsperson
Bei schulischen Problemen können Gespräche und weitere Abklärungen Teil der Unterstützung sein. Bild: fit4school

In vielen Kantonen beziehungsweise Gemeinden läuft der Zugang über die Schule oder die Schulleitung. Je nach örtlicher Regelung können Eltern einen Schulpsychologischen Dienst auch direkt kontaktieren. Entscheidend ist deshalb, die Bestimmungen und Angebote am eigenen Wohnort zu prüfen.

Der Schulpsychologische Dienst ersetzt dabei weder die Verantwortung der Schule noch den vorgesehenen Beschwerdeweg. Seine Aufgabe liegt in der fachlichen Abklärung und Beratung.

Auf dem Schulweg liegt die Grenze

Die Fürsorgepflicht der Schule gilt nicht unbegrenzt. Ausserhalb der Schulzeit und insbesondere auf dem Schulweg ist die Schule grundsätzlich nicht fürsorgepflichtig. Dort endet grundsätzlich auch ihr Recht, aufgrund dieser schulischen Fürsorgepflicht einzugreifen.

Für Eltern bedeutet das, zwischen dem Ort und Zeitpunkt eines Vorfalls und seinen möglichen Auswirkungen auf die Schule zu unterscheiden. Für den Schulweg tragen grundsätzlich die Eltern die Verantwortung.

Eine Besonderheit kann digitales Mobbing darstellen. Cybermobbing ist nicht auf einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Uhrzeit beschränkt. Was online beginnt, kann den Schulalltag unmittelbar beeinflussen. Mehr zu diesem Bereich erklären wir in unserem Artikel über Cybermobbing bei Kindern.

Wann die Strafverfolgungsbehörden zuständig werden

Mobbing ist nicht automatisch eine Straftat. Erfüllt das Verhalten jedoch einen Straftatbestand, sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Das gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Handlung auf dem Schulgelände, auf dem Schulweg oder im digitalen Raum stattfindet.

Wer unsicher ist, welche Schritte im konkreten Fall möglich sind, kann sich zusätzlich an eine nicht kommerzielle Beratungsstelle oder die zuständige kantonale beziehungsweise kommunale Fachstelle wenden. Gerade weil Schulrecht und Verfahren kantonal geregelt sind, kann die zuständige Stelle am Wohnort den konkreten Verfahrensweg einordnen.

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage in der Schweiz und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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